Über uns

SATZUNG

Verein der chinesischen Unternehmen Frankfurt e.V.


§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein ist beim Amtsgericht Frankfurt am Main eingetragen. Er führt den Namen

Verein der chinesischen Unternehmen Frankfurt e.V.

2. Sitz und Gerichtsstand ist Frankfurt am Main.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereines

1. Zweck des Vereins ist ein Zusammenschluss - auf freiwilliger Basis – von chinesischer Firmen und Institutionen in Frankfurt am Main und in der Rhein-Main-Region.

Der Verein hat folgende Aufgaben:

1. die wirtschaftliche, kulturelle und zwischenstaatliche Pflege und Förderung der deutsch-chinesischen Interessen sowie die generelle Förderung des Gemeinschaftsgeistes der Mitglieder;

2. die Förderung, das Anbieten und der Austausch von wirtschaftlichen, technischen und kulturellen Informationen;

3. die Hilfestellung der Mitglieder bei administrativen Maßnahmen;

4. Geltendmachung und Vertretung berechtigter Anliegen und Interessen gegenüber staatlichen und sonstigen Institutionen;

5. die Förderung und Unterstützung der Mitglieder sowie die Durchführung und Organisation von Veranstaltungen im Bereich der Wirtschaft, des Sports und der Kultur.


§ 3 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

1. Ordentliches Mitglied des Vereines kann jede chinesisches Unternehmen bzw. seiner Niederlassung vertretenes oder eine sonstige chinesische Institution in dem Stadtgebiet Frankfurt sowie in der Rhein-Main-Region ansässiges werden, deren Gesellschaft in China ansässige Unternehmen, Organisationen bzw. Institutionen sind.

2. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme in den Verein besteht nicht.

3. Nach einem Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Personen zu Ehrenmitgliedern ernennen. Die Mitgliederversammlung entscheidet in diesem Fall, ob bzw. in welcher Höhe für Ehrenmitglieder der Satzungsbeitrag zu entrichten ist.

4. Ein ordentliches Mitglied kann ausgeschlossen werden:

4.1 wenn die Aufgabe der Geschäftstätigkeit bzw. infolge der Sitzverlegung außerhalb der Stadtgrenzen von Frankfurt am Main und der Rhein-Main-Region ist;

4.2 wenn eine schriftliche Austrittserklärung per Einschreiben mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres abgegeben wird;

4.3 wenn ein Ausschluss bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt wird.

5. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird auf Vorschlag des Vorstandes auf der Mitgliederversammlung festgelegt.

6. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Beitrag nach Fälligkeit und Anforderung binnen eines Monates zu entrichten.

7. Kommt ein Mitglied mit der Zahlung des Betrages mehr als drei Monate in Rückstand und wird der Beitrag trotz Abmahnung nicht binnen eines weiteren Monates entrichtet, so ruht die Mitgliedschaft.

8. Die Mitgliedschaft verpflichtet zur Förderung der Vereinsaufgaben.


§ 4     Organe des Vereines

1. Die Mitgliederversammlung.

2. Der Vorstand.


§ 5 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereines. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt mit einer Frist von zwei Wochen durch einfaches Schreiben oder per E-Mail . Zur Wahrung der Frist ist der Aufgabedatum der Einladung maßgebend. Das Einladungsschreiben hat zu enthalten Tag. Zeit. Ort und Tagesordnung der Mitgliederversammlung.

2. Alle Beschlüsse der Versammlungen müssen in Protokoll erfasst werden. Das Protokoll muss vom Vorsitzenden, bei Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstandes unterzeichnet werden.

3. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen über

3.1 den Geschäfts- und Kassenbericht;

3.2 die Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes;

3.3 die Wahl der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes;

3.4 die Bestellung von zwei Kassenprüfen,

3.5 die Festlegung der Mitgliedsbeiträge;

3.6 Sonstiges

4. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen über 

4.1 den Ausschluss von Mitgliedern auf Vorschlag des geschäftsführenden Vorstandes;

4.2 Satzungsänderungen.

5. Eine Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen, wenn 10 % der Mitglieder mit der Angabe des konkreten Grundes beantragen.

6. Alle Abstimmungen erfolgen offen. Auf Antrag, wenn dem mindestens 50 % der anwesenden Stimmen zustimmen, geheim abzustimmen.

7. Die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten - vorausgesetzt er ist chinesischer Staatsangehöriger - ist zulässig. Die Vollmacht des Vertreters ist schriftlich anzubieten.

8. Abstimmungen können auch ohne Mitgliederversammlung erfolgen. Für diesen Fall sind alle Mitglieder unter Wahrung der Frist für die Einladung einer Mitgliederversammlung zur schriftlichen Abstimmung aufzufordern, eingehend beim Verein bis zu dem in der Aufforderung genannten Zeitpunkt. Für die Beschlussfassung ist maßgebend die Mehrheit der binnen dieser Frist abgegebenen Stimmen.


§ 6 Der Vorstand

Der Vorstand ist ein kollegiales Gremium und besteht aus vierzehn Mitgliedern, die aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden, einen ersten und zweiten Stellvertreter wählen. Die Mitglieder des Vorstandes sind bzw. müssen Angehörige der Mitgliedsfirmen bzw. Mitgliedsinstitutionen sein. 

1. Der geschäftsführende Vorstand führt die Geschäfte des Vereines gemäß der Geschäftsordnung.

2. Der Vorstand des Vereines ist der geschäftsführende Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Jeweils zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes können den Verein alleine vertreten. Der Sprecher des geschäftsführenden Vorstandes leitet die Versammlungen und Sitzungen und vertritt den Verein in der Öffentlichkeit. Ist er verhindert, so wird er vertreten durch seinen ersten Stellvertreter, ist dieser verhindert, erfolgt die Vertretung durch den zweiten Stellvertreter.

3. Der Vorstand wird auf die Dauer von einem Jahr gewählt und kann höchstens zweimal wiedergewählt werden. Er bleibt nach Ablauf der Wahlperiode bis zur erfolgten Neuwahl im Amt

4. Die Tätigkeit des geschäftsführenden Vorstandes ist ehrenamtlich.

5. Der Vorstand kann im Rahmen der satzungsgemäßen Aufgabenstellung Dritte mit der Führung der laufenden Geschäfte des Vereines beauftragen. Die Auswahl der Person und den Inhalt der mit dieser abzuschließenden Verträge entscheidet der Vorstand.


§ 7 Auflösung des Vereines

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck einberufenen, außerordentlichen Mitgliederversammlung mit der Mehrheit von 2/3  der anwesenden ordentlichen Mitglieder beschlossen werden, und zu der mindestens 50 % der Mitglieder ihre Stimme abgegeben haben.

2. Bei der Auflösung des Vereines ist das Vermögen des Vereins zur Verwendung und über die Person, die mit der Abwicklung der Auflösung und der Löschung des Vereins im Vereinsregister beauftragt wird, zu entscheiden.

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